WDSF und Rechtsgrundlagen
Gutachten über Mindesanforderungen an die Haltung von Säugetieren
In einem Schreiben vom 20.04.2017 teilt uns das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf Anfrage mit:
"Das BMEL gibt Gutachten und Leitlinien über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren heraus. Diese Gutachten und Leitlinien, und damit auch das Säugetiergutachten, sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen vielmehr Tierhaltern, Behörden und Gerichten als Orientierung bei der Auslegung der Regelungen des Tierschutzgesetzes und unterstützen diese bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes antspricht."
Demnach ist das Säugetiergutachten bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz ein hilfreiches Instrument bei einer Gerichtsklage und gegenüber Behörden, um Missstände zu unterlegen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Gerichte das Gutachten antragsgemäß in eine Urteilsfindung einfließen lassen.
Altfassung:
Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren als pdf-Datei
Neufassung (veröffentlicht Mai 2014):
Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (BMEL)
Herausgeber: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Anm.: Auch das WDSF war vom zuständigen Bundesministerium gebeten worden, an einer Überarbeitung des Säugetiergutachtens mitzuwirken. Wesentliche wissenschaftliche Beiträge von Tierschutzorganisationen und -verbänden wurden vom BMEL nicht übernommen: Ministerium stellt neues Säugetiergutachten vor - Massive Kritik von Tierschutz-Organisationen
07.05.2017 - Frankreich verbietet Haltung von Delfinen und Orcas
Quelle: Zeit.online hier: Gesetzestext
30.01.2018 - Frankreich - Gericht kippt Zuchtverbot für Delfinarien (Tierwelt)
Quelle: Tierwelt
EU - Zoo Richtlinen (PDF Datei)* - RICHTLINIE 1999/22/EG DES RATES vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos
EG-Artenschutz-Richtlinie (PDF-Datei) * - VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handel
- Tierschutzgesetz
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
- Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
*Sie benötigen den kostenlosen Reader von Adobe, hier zum Download.
Rechtliche Regelungen und Konventionen im Artenschutz (BfN)
http://www.bfn.de/0302_regelungen.html
CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
http://www.bfn.de/0305_cites.html
ACCOBAMS (Übereinkommen zum Schutz der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und der angrenzenden Atlantischen Zonen)
ascobans (Kleinwalschutzabkommen)
Bonner Konvention (Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden Tierarten)
http://www.bfn.de/0302_cms.html
Rote Liste der gefährdeten Arten
http://www.bfn.de/0321_rote_liste.html
Individuelle Studien
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28.01.2020 - Bundesgerichtshof weist Beschwerde durch "dolphin aid" gegen das WDSF zurück (Hamburger Abendblatt) - Vorwürfe auf der WDSF-Homepage haben damit Bestand:
https://www.wdsf.eu/delfintherapie/dolphin-aid -
11.04.2019 - „dolphin aid“ verliert weitgehend die Berufung vor dem OLG Köln gegen das WDSF (MND)
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01.11.2017 - Delphintherapievermittler dolphin aid e.V. verliert Klage gegen das WDSF (MND)
Der Klageantrag von "dolphin aid e.V." gegen das WDSF wurde in 20 Klageanträgen vom Landgericht Köln abgewiesen. Das WDSF darf dementsprechend seine auf seiner Homepage dargestellte kritische Berichterstattung über den fragwürdigen Delfintherapievermittler aus Düsseldorf weiterhin veröffentlichen. U.a. wies der Richter des LG Köln in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass "dolphin aid" sich Kritik gefallen lassen müsse und dass Inhalte der WDSF-Homepage über den Delfintherapievermittler bewiesen zutreffend seien und einige Klagepunkte vom Kläger nicht angegriffen worden wären.
WDSF-Aussagen sind u.a.: „Die von »dolphin aid« vermittelte Delfintherapie ist kommerziell und ein Missbrauch sensibler Meeressäuger.“ Die alljährliche Spenden-Gala vorwiegend im InterConti-Hotel Düsseldorf bezeichnet das WDSF mit dem Titel "Alljährliche Abzocke von dolphin aid?", wobei diese Aussage weder vom Landgericht Köln (Az.: 28 O 368/16) in dem Gerichtsverfahren durch "dolphin aid" gegen das WDSF noch vom Landgericht Berlin (Az.: 27 O 707/17) im Rahmen eines Beschlusses nach einem Antrag auf Einstweilige Verfügung durch "dolphin aid" gegen den Düsseldorfer Express als unzulässige Schmähkritik eingestuft wurde, sondern als zulässige Bewertung aufgrund einer freien Meinungsäußerung.
Gegründet wurde der Verein "dolphin aid" von Kirsten Kuhnert im Jahr 1995. Kuhnert hat 2009 als bezahlte Programmdirektorin in das Management des Delfintherapiezentrums "Curacao Dolphin Therapy Center" (CDTC) auf Curacao gewechselt, wohin Spendengelder von "dolphin aid" fließen.
hier: Urteil des Landgericht Köln vom 25.10.2017 dolphin aid ./. WDSF (Entscheidungsgründe)
hier: Urteil des Landgericht Köln vom 25.10.2017 dolphin aid ./. WDSF (vollständiges Urteil)
04.06.2018 - Delfintherapievermittler „dolphin aid“ geht in die Berufung gegen das Wal- und Delfinschutz-Forum (MND)
In der mündlichen Verhandlung der Berufung durch "dolphin aid" vor dem Oberlandesgericht Köln am 07.06.2018 (AZ 15 U 170/17) hat die Gerichtskammer bereits darauf hingwiesen, dass sie dem Urteil des Landgericht Köln im Wesentlichen folgen wird. Das Urteil soll am 05.07.2018 verkündet werden. Das WDSF wird nach Vorlage des Berufungsurteils Stellung nehmen und das Urteil veröffentlichen. Dass Kirsten Kuhnert zuerst den Verein "dolphin aid" im Jahr 1995 gegründet hat und dann 2009 als bezahlte Programmdirektorin in das von ihr mit errichtete Delfintherapiezentrum "CDTC" auf Curacao gewechselt ist, bezeichnete einer der Richter des OLG Köln als "Honi soit qui mal y pense" (ein Schelm, wer Böses dabei denkt). -
16.03.2017 - Tierschützer des WDSF erwirken Einstweilige Verfügung gegen Delfinarienbefürworter Rüdiger Hengl
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13.12.2016 - WDR-TV Bericht zu der gewonnenen WDSF-Klage gegen den Duisburger Zoo (0:33 Min.):
https://www.youtube.com/watch?v=Pvpb8zQGwcU
- 13.12.2016 - Zoo Duisburg muss Daten zur Delfinhaltung veröffentlichen (Rheinische Post)
- 13.12.2016 - Nach jahrelangem Gerichtsstreit hat der Zoo in Duisburg sämtliche Daten über seine Delfinhaltung offenlegen müssen (radio k.w.)
- 24.03.2016 - Zoo Duisburg: OVG lässt Berufung von Tierschützern gegen Urteil wegen Delfinhaltung zu (ots)
hier: Erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 13.01.2016 - Kampf aus Elsey gegen Delfinarium in Duisburg geht weiter (DerWesten)
- 29.07.2015 - Shows in Duisburg: Streit um eins der letzten Delfinarien (WDSF-Gerichtsklage) - N24
- 30.12.2014 - Delfinschützer aus Hagen klagen weiter gegen Duisburger Zoo (DerWesten)
- 17.10.2014 - Zoo Duisburg muss weitere Daten zur Delfinhaltung veröffentlichen (DerWesten)
- 10.01.2013 - Verw.Gericht - Tierschützer fordern Einsicht in die Delfinunterlagen (MZ)
- 06.07.2012 - Zoos Duisburg ist auskunftspflichtig zur Delfinhaltung (DerWesten)
- 04.11.2011 - Delfinschützer verklagen Duisburger Zoo (DerWesten)
- 30.05.2011 - Delfinschützer gewinnen Klage gegen Delfinarium (IFG)
- 13.02.2015 - Staatsanwaltschaft bestraft norwegischen Walfleischverkäufer (Focus online)
- 22.09.2014 - Gerichtsbeschluss gegen Susanne Gugeler/Meeresakrobaten (WDSF)
- 13.12.2013 - Geldstrafe für Connyland-Geschäftsführer nach WDSF-Strafanzeige (Thurgauer Zeitung)
- 11.01.2013 - Gericht weist Mitarbeiter-Klage des Duisburger Zoos gegen WDSF ab (PR)
1. Instanz LG Köln
2. Instanz OLG Köln - 17.03.2010 - Hagener „Wal- und Delfinschutz-Forum“ im Gutachterausschuss des Bundesministeriums (UJ)
- 2010 - 2014 - Rechtliches Vorgehen des WDSF gegen Färöer-Grindwaljagd
- 29.04.2012 - OLG Hamm zur Meinungsfreiheit - Delfinschützer dürfen weiter Kritik üben (Legal Tribune)
- 27.04.2012 - Tierschützer dürfen Delfin-Haltung weiter öffentlich anprangern (DerWesten)

Zoo Duisburg verurteilt - Angaben zur Delfinhaltung müssen herausgegeben werden - WDSF beantragt erfolgreich Berufung wegen zurückgehaltener Veröffentlichungen des Zoos
- 24.03.2016 - Zoo Duisburg: OVG lässt Berufung von Tierschützern gegen Urteil wegen Delfinhaltung zu (ots)
hier: Erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
hier: Berufungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster - 29.07.2015 - Shows in Duisburg: Streit um eins der letzten Delfinarien (WDSF-Gerichtsklage) - N24
- 30.12.2014 - Delfinschützer aus Hagen klagen weiter gegen Duisburger Zoo (DerWesten)
- 17.10.2014 - Delfinschützer fordern tiermedizinische Berichte (WDR-TV Lokalzeit)
- 17.10.2014 - Zoo Duisburg muss weitere Daten zur Delfinhaltung veröffentlichen (DerWesten)
- 17.10.2014 - Für Flippers Krankenakte vor Gericht (WDR)
- 17.10.2014 - Klage: Tierschützer wollen Einblick in Delfinariums-Akten (RP-online)
- 16.10.2014 - Tierschützer verklagen Zoo Duisburg (Rheinische Post online)
- 16.10.2014 - Tierschützer verklagen Zoo Duisburg - Delfinarium ist der größte Delfinfriedhof Europas (Hannover Zeitung)
- 16.10.2014 - Zoo Duisburg spielt „Katz und Maus“ mit Tierschützern (mynewsdesk)
- 02.10.2014 - Streit um Krankenakten der Duisburger Delfine (Ruhr Nachrichten)
- 01.10.2014 -Tierschützer vermuten Medikamentenmissbrauch im Delfinarium Duisburg (ots/dpa)
- 01.10.2014 - Klage von Delfinschützern kommt vor Gericht (DerWesten)
WDSF-Klage gegen Stadt Duisburg und Zoo Duisburg
November 2012 - (WDSF) - Entsprechend des Protokolls des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus Juli 2012 wegen der WDSF-Klage gegen die Stadt Duisburg bezüglich der Akteneinsicht in die Haltungsunterlagen der Delfine des Delfinariums ist der Zoo Duisburg direkt gesetzlich verpflichtet, die begehrten Auskünfte über die Delfinhaltung zu erteilen. Der Richter der 26. Kammer äußerte während der Verhandlung gegen die Stadt Duisburg (die ihrer Auskunftspflicht nachgekommen war), dass er bei einer erneuten Klage des WDSF direkt gegen die Zoo Duisburg AG im Sinne des WDSF entscheiden werde. Der vorsitzende Richter begründete den Anspruch auf Akteneinsicht im Zoo für das WDSF wie folgt: "Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei den von der Klägerin (Anm.: WDSF) begehrten Informationen um solche handelt, die dem Umweltinformationsgesetz unterfallen und dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UIG NRW der Zoo als juristische Person des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt Duisburg unterliegt, selbst auskunftspflichtig ist."
Das WDSF hat im November 2012 Klage direkt gegen die Zoo Duisburg AG vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt (s.o.), weil sich der Zoo bisher geweigert hat, Einsicht in die Haltungsunterlagen der Delfine zu gewähren, obwohl gerade diese Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz vorgesehen ist.
- 02.07.2012 - Gerichtstermin: WDSF-Delfinschützer gegen die Stadt Duisbug (WDSF)
- 27.04.2012 - OLG Hamm: WDSF-Tierschützer dürfen Zoo Duisburg wegen Delfin-Haltung weiter öffentlich anprangern (DerWesten)
- 27.04.2012 - Erfolg vor Gericht für Hagener Tierschützer (RP online)
- 2011 - Delfin-Klage des Wal- und Delfinschutz-Forum (WDSF) gegen Duisburger Zoo (WDR)::
https://www.youtube.com/watch?v=-pt-JeHKYcw&feature - 28.11.2011 - 3Sat - Klage des Wal- und Delfinschutz-Forum gegen den Duisburger Zoo wegen der Delfinhaltung:
https://www.youtube.com/watch?v=BhXyIDlRQ8U&feature - 04.11.2011 - DerWesten - Delfinschützer verklagen Duisburger Zoo
- 04.11.2011 - Rheinische Post - Duisburg: Tierschützer verklagen Zoo
- 04.11.2011 - Bild-Zeitung - Verein aus Hagen vermutet „größtes Delfingrab Europas“
- 29.10.2011 - WDR-Fernsehen - WDSF-Klage gegen den Zoo Duisburg (Delfinarium)
- 03.11.2011 - Pressrelation: Tierschützer verklagen Zoo Duisburg - 20 Prozent weniger Besucher durch Tierschutz-Aktionen?
- 30.05.2011 - DerWesten: Delfinarien "Putzige Show oder Quälerei?"
Erste Instanz mit Urteil vom 09.01.2013 vor dem Landgericht Köln (Az.: 28 O 236/12):
Gericht weist Mitarbeiter-Klage des Duisburger Zoos gegen WDSF-Tierschutz-Organisation ab (Pressemeldung). Der Delfin-Dompteuer hatte gegen das abweisende Urteil des Landgericht Köln (Az 28 O 236/12) ohne Erfolg Berufung eingelegt.
Berufungsbeschluss des Oberlandesgericht Köln:
22.04.2013 - Mit Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 25/13) weist das Gericht darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des Klägers Roland Edler (Zoo Duisburg) gegen das Urteil des Landerichts Köln (Edler ./. WDSF) zurückzuweisen:
"Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. ... Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte (Anm.: Wal- und Delfinschutz-Forum WDSF) keinen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung ihn zeigender Fotos und/oder seine namentliche Erwähnung auf der Homepage der Beklagten." Weiter heißt es in dem OLG-Beschluss, dass eine Veröffentlichung der vier in Rede stehenden Fotos, die den Kläger bei seiner Arbeit als Delfintrainer im Duisburger Zoo zeigen, auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.wdsf.eu zulässig ist, da die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen u.a. Delfine in Zoos gehalten werden sollte, von erheblichem öffentlichen Interesse ist.
Das OLG weiter: "Die Fotos, deren Veröffentlichung der Kläger verbieten lassen will, sind geeignet, einen Beitrag zu dieser Diskussion zu leisten, weil sie Situationen zeigen, die aus Sicht der Beklagten als Beleg für Gefahren dienen, die von einer Delfinhaltung in Zoos für diese Tiere ausgehen, nämlich das Verlernen artgerechten Verhaltens duch mit Futter belohnte "Kunststücke" sowie Infektions- und Gesundheitsgefahren durch Streicheleinheiten und "Fremdkörper im Delfinarium."
Das OLG weist auch darauf hin, dass die Veröffentlichung von Fotos des WDSF aus dem Delfinarium keinen Verstoß gegen die Parkordnung der Duisburger Zoos darstellt, aufgrund der Verfolgung kommerzieller Interesssen keine Fotos ohne Zoo-Genehmigung zu veröffentlichen, weil ein Informationsinteresse der öffentlichkeit gegenüber den Interessen des Klägers überwiegt.
Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 17.05.2013 (15 U 25/13):
"Der Kläger (Anm.: Roland Edler, c/o Zoo Duisburg AG) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Beruffungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 236/12) zurückgenommen hat. ... Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt."
Hier die streitbefangenen Fotos des WDSF:
Nur durch Füttern vollführen Delfine "Kunststücke"
(Delfin-Dompteur Roland Edler - Zoo Duisburg)
Gefährliche Streicheleinheiten wegen
Infektionsgefahr für die Delfine
Die Delfine können beim Herabsinken des Zoo-eigenen
Luftballons in das Becken durch Aufnahme des nichtverdaulichen
Gummis tödliche innere Verletzungen erleiden.
WDSF-Geschäftsführer Jürgen Ortmüller macht Delfintrainer
Roland Edler auf die Gefahr aufmerksam. Der Zoo-Mitarbeiter
versprach Ortmüller, den Ballon mit einer Hebebühne umgehend
zu entfernen.
Delfintrainer Roland Edler im Gespräch mit dem
WDSF-Chef Jürgen Ortmüller
The United Nations Conference on Sustainable Development, Rio+20, is an intergovernmental process driven by Member states of the United Nations with full involvement of the UN system and Major groups. Several preparatory Member States led meetings are taking place in the run-up to the Conference, in order to discuss the objective and themes of the Conference.
The Conference will be convened at the highest possible level, including Heads of State of Governments and other representatives, and will result in a focused political document.
The effectiveness of Member States engagement in Rio+20 will depend on the quality of national and regional preparations that will feed into the global process.
In 1982, at the 48th plenary of the General Assembly in 1982, the WCS initiative culminated with the approval of the World Charter for Nature. The Charter stated that "mankind is a part of nature and life depends on the uninterrupted functioning of natural systems".
Die World Charter for Nature (s.a. Lexikon der Nachhaltigkeit - Deutsch) ermächtigt auch jede Einzelperson oder Organisationen (z.B. Sea Shepherd , Wal- und Delfinschutz-Forum (WDSF) ) einzuschreiten, falls gegen Inhalte der Charta verstoßen wird:
World Charter for Nature: Ausführungen (Auszug Deutsch)
21. Staaten und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, andere Behörden, internationale Organisationen, Individuen, Gruppen und Konzerne verpflichten sich dazu
(a) im Sinne der Bewahrung der Natur kooperativ durch gemeinsame Aktivitäten und andere relevante Aktionen, einschließlich des regelmäßigen Informationsaustauschs und des Erfahrungsaustauschs auf Konferenzen zu handeln
(b) Normen für Produktherstellungsverfahren und andere Herstellungsprozesse aufzusetzen, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken könnten, sowie einheitliche Methoden zur Evaluierung dieser Auswirkungen zu entwickeln
(c) die geltenden internationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Bewahrung der Natur und zum Schutze der Umwelt anzuwenden
(d) Sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle keine Schäden an den natürlichen Systemen innerhalb ihrer Staaten oder in Gebieten jenseits der Grenzen nationaler Jurisdiktion verübt werden
(e) für den Schutz und die Bewahrung der Natur auch in Gebieten jenseits der eigenen nationalen Zuständigkeit zu sorgen
22. Unter Berücksichtigung der Souveränität der Staaten über ihre eigenen nationalen Ressourcen ist jeder Staat dazu verpflichtet, den gesetzlichen Bestimmungen der vorliegenden Charta durch die jeweils zuständigen Organe und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten Rechtsgültigkeit zu verleihen.
23. Jeder Einzelne hat, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung, die Möglichkeit, bei Entscheidungen, die seine Umwelt direkt betreffen, individuell oder gemeinsam mit anderen, mitzubestimmen. Es besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenswiedergutmachung, sollte der Umwelt erheblicher Schaden oder anderweitige Beeinträchtigung widerfahren sein.
24. Jedem Einzelnen obliegt die Pflicht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Charta zu agieren - individuell, im Zusammenschluss mit anderen oder durch Teilnahme an politischen Aktivitäten ist jedermann dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Ziele und Anforderungen der Charta umgesetzt werden.
* Importverbot für Cetacea (Walartige und Delfine) lt. Anhang A
Artikel 8
Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels
(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten. (2) Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.
(3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare
a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
b) zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
c) gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder d) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder
e) unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissen- schaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richt- linie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder
f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
g) Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder
h) aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden. (1) ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1. 1997R0338 — DE — 29.04.1999 — 004.001 — 13 !B
(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, daß diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzen- arten erworben und — falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen — in diese eingeführt wurden.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B bis D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.