Eine Klage eines Duisburger Delfindompteurs (Roland E.) gegen das WDSF wurde im Januar 2013 vom Landgericht Köln abgewiesen. Der Zoomitarbeiter Roland E. wollte gerichtlich erzwingen, dass das WDSF keine Fotos von ihm im Delfinarium auf der WDSF-Homepage zeigen darf. Gegen den ersten abweisenden Gerichtsbeschluss des Landgericht Köln hatte Roland E. vor dem OLG Köln Berufung eingelegt. Ergebnis:
02.05.2013 - Mit Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 25/13) weist das Gericht darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des Klägers Roland Edler (Zoo Duisburg) gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Edler ./. WDSF) zurückzuweisen:
"Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. ... Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte (Anm.: Wal- und Delfinschutz-Forum WDSF) keinen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung ihn zeigender Fotos und/oder seine namentliche Erwähnung auf der Homepage der Beklagten." Weiter heißt es in dem OLG-Beschluss, dass eine Veröffentlichung der vier in Rede stehenden Fotos, die den Kläger bei seiner Arbeit als Delfintrainer im Duisburger Zoo zeigen, auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.wdsf.eu zulässig ist, da die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen u.a. Delfine in Zoos gehalten werden sollte, von erheblichem öffentlichen Interesse ist.
Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 17.05.2013 (15 U 25/13):
"Der Kläger (Anm.: Roland Edler, c/o Zoo Duisburg AG) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 236/12) zurückgenommen hat. ... Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt."