The United Nations Conference on Sustainable Development, Rio+20, is an intergovernmental process driven by Member states of the United Nations with full involvement of the UN system and Major groups. Several preparatory Member States led meetings are taking place in the run-up to the Conference, in order to discuss the objective and themes of the Conference. The Conference will be convened at the highest possible level, including Heads of State of Governments and other representatives, and will result in a focused political document. The effectiveness of Member States engagement in Rio+20 will depend on the quality of national and regional preparations that will feed into the global process. - See more at: http://www.uncsd2012.org/memberstates.html#sthash.EhiZh4XM.dpuf

The United Nations Conference on Sustainable Development, Rio+20, is an intergovernmental process driven by Member states of the United Nations with full involvement of the UN system and Major groups. Several preparatory Member States led meetings are taking place in the run-up to the Conference, in order to discuss the objective and themes of the Conference.

The Conference will be convened at the highest possible level, including Heads of State of Governments and other representatives, and will result in a focused political document.

The effectiveness of Member States engagement in Rio+20 will depend on the quality of national and regional preparations that will feed into the global process.
In 1982, at the 48th plenary of the General Assembly in 1982, the WCS initiative culminated with the approval of the World Charter for Nature. The Charter stated that "mankind is a part of nature and life depends on the uninterrupted functioning of natural systems".

Die World Charter for Nature (s.a. Lexikon der Nachhaltigkeit - Deutsch) ermächtigt auch jede Einzelperson oder Organisationen (z.B. Sea Shepherd , Wal- und Delfinschutz-Forum (WDSF) ) einzuschreiten, falls gegen Inhalte der Charta verstoßen wird:

World Charter for Nature: Ausführungen (Auszug Deutsch)

21. Staaten und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, andere Behörden, internationale Organisationen, Individuen, Gruppen und Konzerne verpflichten sich dazu

(a) im Sinne der Bewahrung der Natur kooperativ durch gemeinsame Aktivitäten und andere relevante Aktionen, einschließlich des regelmäßigen Informationsaustauschs und des Erfahrungsaustauschs auf Konferenzen zu handeln

(b) Normen für Produktherstellungsverfahren und andere Herstellungsprozesse aufzusetzen, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken könnten, sowie einheitliche Methoden zur Evaluierung dieser Auswirkungen zu entwickeln

(c) die geltenden internationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Bewahrung der Natur und zum Schutze der Umwelt anzuwenden

(d) Sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle keine Schäden an den natürlichen Systemen innerhalb ihrer Staaten oder in Gebieten jenseits der Grenzen nationaler Jurisdiktion verübt werden

(e) für den Schutz und die Bewahrung der Natur auch in Gebieten jenseits der eigenen nationalen Zuständigkeit zu sorgen

22. Unter Berücksichtigung der Souveränität der Staaten über ihre eigenen nationalen Ressourcen ist jeder Staat dazu verpflichtet, den gesetzlichen Bestimmungen der vorliegenden Charta durch die jeweils zuständigen Organe und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten Rechtsgültigkeit zu verleihen.

23. Jeder Einzelne hat, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung, die Möglichkeit, bei Entscheidungen, die seine Umwelt direkt betreffen, individuell oder gemeinsam mit anderen, mitzubestimmen. Es besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenswiedergutmachung, sollte der Umwelt erheblicher Schaden oder anderweitige Beeinträchtigung widerfahren sein.

24. Jedem Einzelnen obliegt die Pflicht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Charta zu agieren - individuell, im Zusammenschluss mit anderen oder durch Teilnahme an politischen Aktivitäten ist jedermann dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Ziele und Anforderungen der Charta umgesetzt werden.


* Importverbot für Cetacea (Walartige und Delfine) lt. Anhang A

Verordnung EG 338/97

Artikel 8

Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels

(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten. (2) Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.

(3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare

a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder

b) zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder

c) gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder d) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder

e) unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissen- schaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richt- linie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder

f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder

g) Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder

h) aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden. (1) ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1. 1997R0338 — DE — 29.04.1999 — 004.001 — 13 !B

(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, daß diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzen- arten erworben und — falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen — in diese eingeführt wurden.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B bis D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.